Laufzeit und Entgelt
Laufzeit des Tarifvertrags
- 21 Monate
- Vom 1. Januar 2021 (rückwirkend) bis 30. September 2022
Entgelt
- Corona-Beihilfe: 500 Euro im Juni 2021
- Sonderzahlung („Transformationsgeld“):
- 18,4 Prozent des Monatsentgelts im Februar 2022
- 27,6 Prozent des Monatsentgelts, jährlich ab Februar 2023
- Betriebliche Entlastung (automatische Differenzierung): Das tarifliche Zusatzgeld B (T-ZUG B) wird 2021 im Oktober fällig und kann in Abhängigkeit vom Unternehmensergebnis verschoben werden und ggf. entfallen.
Arbeitszeitabsenkung im Strukturwandel
Für die Begleitung des Strukturwandels werden die bestehenden Regelungen zur Arbeitszeitabsenkung durch eine weitere Option ergänzt. Danach kann die Arbeitszeit für maximal 36 Monate auf bis zu 32 Wochenstunden abgesenkt werden. Die Beschäftigten finanzieren einen Teilausgleich ihres Entgelts durch Verrechnung mit Sonderzahlungen. Zudem wird ihnen ein teilweiser und gestaffelter Entgeltausgleich gewährt, gemessen am durchschnittlichen Entgelt pro Stunde (siehe auch Grafik unten).
- Arbeitszeitabsenkung bis zu 12 Monaten Dauer: Kein Entgeltzuschlag
- Arbeitszeitabsenkung ab 13 bis 24 Monate Dauer: Entgeltzuschlag von 25 Prozent bei einer Absenkung auf 32 Wochenstunden
- Arbeitszeitabsenkung ab 25 bis 36 Monate Dauer:
- Entgeltzuschlag von 25 Prozent bei einer Absenkung auf 33 Wochenstunden
- Entgeltzuschlag von 50 Prozent bei einer Absenkung auf 32 Wochenstunden
- Bei Arbeitszeitverkürzungen aufgrund der Konjunktur oder des Strukturwandels sind betriebsbedingte Kündigungen nicht möglich.
Zukunftstarifverträge
Auf betrieblicher Ebene kann ein Zukunftstarifvertrag vereinbart werden.
- Ziel ist die Begleitung von Prozessen im Strukturwandel bei festgestellten Handlungsbedarfen – also zum Beispiel im Rahmen von Digitalisierung, Energie- und Mobilitätswende.
- Grundlage dafür sind betriebliche Gesprächsprozesse mit gegegbenenfalls einvernehmlicher Analyse.
- Dieser Prozess kann nicht einseitig durch eine Betriebspartei erzwungen werden.